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JuraForum.deGesetzeSGB VIII§ 16 SGB VIII - Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie 

§ 16 SGB VIII - Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie

Sozialgesetzbuch

   Zweites Kapitel (Leistungen der Jugendhilfe)
      Zweiter Abschnitt (Förderung der Erziehung in der Familie)

(1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden.
Sie sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können.
Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können.

(2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind insbesondere

(3) Müttern und Vätern sowie schwangeren Frauen und werdenden Vätern sollen Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen angeboten werden.

(4) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben regelt das Landesrecht.

(5) Ab 2013 soll für diejenigen Eltern, die ihre Kinder von ein bis drei Jahren nicht in Einrichtungen betreuen lassen wollen oder können, eine monatliche Zahlung (zum Beispiel Betreuungsgeld) eingeführt werden.


Fußnoten:


Absatz 3 eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2975) (1. 1. 2012); bisherige Absätze 3 und 4 wurden Absätze 4 und 5.


Absatz 5 angefügt durch G vom 10. 12. 2008 (BGBl I S. 2403).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
    • Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)
  • § 2 Aufgaben der Jugendhilfe
    • Achtes Kapitel (Kostenbeteiligung)
      • Erster Abschnitt (Pauschalierte Kostenbeteiligung)
    • § 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung
    • Neuntes Kapitel (Kinder- und Jugendhilfestatistik)
  • § 99 Erhebungsmerkmale

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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