JuraForum.de > Gesetze > SGB VIII > § 14 SGB VIII - Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Zweites Kapitel (Leistungen der Jugendhilfe)
Erster Abschnitt (Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz)
(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden.
(2) Die Maßnahmen sollen
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