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JuraForum.deGesetzeSGB VIII§ 12 SGB VIII - Förderung der Jugendverbände 

§ 12 SGB VIII - Förderung der Jugendverbände

Sozialgesetzbuch

   Zweites Kapitel (Leistungen der Jugendhilfe)
      Erster Abschnitt (Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz)

(1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 zu fördern.

(2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet.
Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind.
Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten.



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