JuraForum.de > Gesetze > SGB VIII > § 101 SGB VIII - Periodizität und Berichtszeitraum
Neuntes Kapitel (Kinder- und Jugendhilfestatistik)
(1) Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5 sowie nach Absatz 6b bis 7b und 10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche betreffen, beginnend 2007. Die Erhebung nach § 99 Absatz 6 erfolgt laufend. Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle vier Jahre durchzuführen, die Erhebungen nach Absatz 8 beginnend 1992, die Erhebungen nach Absatz 9 beginnend mit 2006. Die Erhebung nach § 99 Absatz 8 wird für das Jahr 2012 ausgesetzt.
(2) Die Angaben für die Erhebung nach
§ 99 Abs. 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember,
(weggefallen)
§ 99 Abs. 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer vorläufigen Maßnahme,
§ 99 Abs. 3 Nr. 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Annahme als Kind,
§ 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 6a, 6b und 8 und 10 sind für das abgelaufene Kalenderjahr,
§ 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 4, 5 und 9 sind zum 31. Dezember,
§ 99 Abs. 7, 7a und 7b sind zum 1. März,
§ 99 Absatz 6 sind zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gefährdungseinschätzung
zu erteilen.
Fußnoten:
Absatz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2975) (1. 1. 2012).
Absatz 2 Nummer 8 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2975) (1. 1. 2012). Nummer 10 neugefasst durch G vom 10. 12. 2008 (BGBl I S. 2403), geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.) (1. 1. 2012). Nummer 11 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.) (1. 1. 2012).
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