JuraForum.de > Gesetze > SGB VIII > § 1 SGB VIII - Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.
Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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