JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 97 SGB VII - Leistungen ins Ausland
Drittes Kapitel (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls)
Fünfter Abschnitt (Gemeinsame Vorschriften für Leistungen)
Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten nach diesem Buch
Geldleistungen,
für alle sonstigen zu erbringenden Leistungen eine angemessene Erstattung entstandener Kosten einschließlich der Kosten für eine Pflegekraft oder für Heimpflege.
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