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JuraForum.deGesetzeSGB VII§ 95 SGB VII - Anpassung von Geldleistungen 

§ 95 SGB VII - Anpassung von Geldleistungen

Sozialgesetzbuch

   Drittes Kapitel (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls)
      Fünfter Abschnitt (Gemeinsame Vorschriften für Leistungen)

(1) Jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, werden die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen, mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes, für Versicherungsfälle, die im vergangenen Kalenderjahr oder früher eingetreten sind, entsprechend dem Vomhundertsatz angepasst, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verändern.
Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwerts den Anpassungsfaktor entsprechend dem Vomhundertsatz nach Satz 1 zu bestimmen.

(2) Die Geldleistungen werden in der Weise angepasst, dass sie nach einem mit dem Anpassungsfaktor vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden.
Die Vorschrift über den Höchstjahresarbeitsverdienst gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Versicherungsfalls der Zeitpunkt der Anpassung tritt.
Wird bei einer Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder nach bestimmten Altersstufen auf eine für diese Zeitpunkte maßgebende Berechnungsgrundlage abgestellt, gilt als Eintritt des Versicherungsfalls im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 der Tag, an dem die Voraussetzungen für die Neufestsetzung eingetreten sind.


Fußnoten:


Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 3. 2001 (BGBl I S. 403) und 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Satz 2 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (a. a. O.); bisheriger Satz 3 wurde Satz 2.

(1) Red. Anm.:

Nach § 4 Absatz 1 der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2011 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2011 - RWBestV 2011) vom 6. Juni 2011 (BGBl. I S. 1039) beträgt der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2011 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch 1,0099.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VII)
    • Drittes Kapitel (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls)
      • Erster Abschnitt (Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen)
        • Fünfter Unterabschnitt (Leistungen bei Pflegebedürftigkeit)
      • § 44 Pflege
      • Dritter Abschnitt (Jahresarbeitsverdienst)
        • Fünfter Unterabschnitt (Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und ihre Hinterbliebenen)
      • § 93 Jahresarbeitsverdienst für landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten und Familienangehörigen
    • Zehntes Kapitel (Übergangsrecht)
  • § 214 Geltung auch für frühere Versicherungsfälle
  • § 215 Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
  • § 217 Bestandsschutz

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