JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 94 SGB VII - Mehrleistungen
Drittes Kapitel (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls)
Vierter Abschnitt (Mehrleistungen)
(1) Die Satzung kann Mehrleistungen bestimmen für
Personen, die für ein in § 2 Abs. 1 Nr. 9 oder 12 genanntes Unternehmen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind,
Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, 11 oder 13 oder Abs. 3 Nr. 2 versichert sind,
Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a versichert sind, wenn diese an einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes oder des § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes teilnehmen.
Dabei können die Art der versicherten Tätigkeit, insbesondere ihre Gefährlichkeit, sowie Art und Schwere des Gesundheitsschadens berücksichtigt werden.
(2) Die Mehrleistungen zu Renten dürfen zusammen mit
Renten an Versicherte ohne die Zulage für schwer Verletzte 85 vom Hundert,
Renten an Hinterbliebene 80 vom Hundert
des Höchstjahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten.
(2a) Für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Personen kann die Satzung die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes bis zur Höhe des Eineinhalbfachen des Jahresarbeitsverdienstes bestimmen, der nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels maßgebend ist. Absatz 2 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(3) Die Mehrleistungen werden auf Geldleistungen, deren Höhe vom Einkommen abhängt, nicht angerechnet.
Fußnoten:
Absatz 1 Nummer 3 angefügt durch G vom 21. 12. 2004 (BGBl I S. 3592), geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).
Absatz 2a eingefügt durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl I S. 2458) (13. 12. 2011).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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