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JuraForum.deGesetzeSGB VII§ 94 SGB VII - Mehrleistungen 

§ 94 SGB VII - Mehrleistungen

Sozialgesetzbuch

   Drittes Kapitel (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls)
      Vierter Abschnitt (Mehrleistungen)

(1) Die Satzung kann Mehrleistungen bestimmen für


Dabei können die Art der versicherten Tätigkeit, insbesondere ihre Gefährlichkeit, sowie Art und Schwere des Gesundheitsschadens berücksichtigt werden.

(2) Die Mehrleistungen zu Renten dürfen zusammen mit

des Höchstjahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten.

(2a) Für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Personen kann die Satzung die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes bis zur Höhe des Eineinhalbfachen des Jahresarbeitsverdienstes bestimmen, der nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels maßgebend ist. Absatz 2 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(3) Die Mehrleistungen werden auf Geldleistungen, deren Höhe vom Einkommen abhängt, nicht angerechnet.


Fußnoten:


Absatz 1 Nummer 3 angefügt durch G vom 21. 12. 2004 (BGBl I S. 3592), geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).


Absatz 2a eingefügt durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl I S. 2458) (13. 12. 2011).



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