JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 91 SGB VII - Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst, Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen bei Neufestsetzung
Drittes Kapitel (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls)
Dritter Abschnitt (Jahresarbeitsverdienst)
Dritter Unterabschnitt (Neufestsetzung)
Bei Neufestsetzungen des Jahresarbeitsverdienstes nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder Altersstufen sind die Vorschriften über den Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst und über den Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen entsprechend anzuwenden.
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