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JuraForum.deGesetzeSGB VII§ 89 SGB VII - Berücksichtigung von Anpassungen 

§ 89 SGB VII - Berücksichtigung von Anpassungen

Sozialgesetzbuch

   Drittes Kapitel (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls)
      Dritter Abschnitt (Jahresarbeitsverdienst)
         Zweiter Unterabschnitt (Erstmalige Festsetzung)

Beginnt die vom Jahresarbeitsverdienst abhängige Geldleistung nach dem 30. Juni eines Jahres und ist der Versicherungsfall im vergangenen Kalenderjahr oder früher eingetreten, wird der Jahresarbeitsverdienst entsprechend den für diese Geldleistungen geltenden Regelungen angepasst.



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