JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 86 SGB VII - Jahresarbeitsverdienst für Kinder
Drittes Kapitel (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls)
Dritter Abschnitt (Jahresarbeitsverdienst)
Zweiter Unterabschnitt (Erstmalige Festsetzung)
Der Jahresarbeitsverdienst beträgt
für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben, 25 vom Hundert,
für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste, aber nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, 33 1/3 vom Hundert der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße(Anm.*).
Fußnoten:
(1)Vgl. Zu § 18 SGB IV.
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