JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 84 SGB VII - Jahresarbeitsverdienst bei Berufskrankheiten
Drittes Kapitel (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls)
Dritter Abschnitt (Jahresarbeitsverdienst)
Zweiter Unterabschnitt (Erstmalige Festsetzung)
Bei Berufskrankheiten gilt für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes als Zeitpunkt des Versicherungsfalls der letzte Tag, an dem die Versicherten versicherte Tätigkeiten verrichtet haben, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen, wenn diese Berechnung für die Versicherten günstiger ist als eine Berechnung auf der Grundlage des in § 9 Abs. 5 genannten Zeitpunktes.
Dies gilt ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen die schädigende versicherte Tätigkeit aufgegeben worden ist.
© "§ 84 SGB VII - Jahresarbeitsverdienst bei Berufskrankheiten" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum