JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 83 SGB VII - Jahresarbeitsverdienst kraft Satzung
Drittes Kapitel (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls)
Dritter Abschnitt (Jahresarbeitsverdienst)
Zweiter Unterabschnitt (Erstmalige Festsetzung)
Für kraft Gesetzes versicherte selbstständige Tätige, für kraft Satzung versicherte Unternehmer und Ehegatten oder Lebenspartner und für freiwillig Versicherte hat die Satzung des Unfallversicherungsträgers die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes zu bestimmen.
Sie hat ferner zu bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen die kraft Gesetzes versicherten selbstständig Tätigen und die kraft Satzung versicherten Unternehmer und Ehegatten oder Lebenspartner auf ihren Antrag mit einem höheren Jahresarbeitsverdienst versichert werden.
Fußnoten:
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).
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