JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 81 SGB VII - Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage
Drittes Kapitel (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls)
Dritter Abschnitt (Jahresarbeitsverdienst)
Erster Unterabschnitt (Allgemeines)
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Leistungen in Geld, die nach dem Jahresarbeitsverdienst berechnet werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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