JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 80a SGB VII - Voraussetzungen für den Rentenanspruch, Wartezeit
Drittes Kapitel (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls)
Zweiter Abschnitt (Renten, Beihilfen, Abfindungen)
Fünfter Unterabschnitt (Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften)
(1) Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b haben abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 30 vom Hundert gemindert ist.
§ 56 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 30 erreichen müssen.
(2) Für Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a wird eine Rente für die ersten 26 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt oder, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist, für die ersten 26 Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalls, nicht gezahlt.
Fußnoten:
Eingefügt durch G vom 18. 12. 2007 (BGBl I S. 2984).
Absatz 2 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2940).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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