JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 77 SGB VII - Wiederaufleben der abgefundenen Rente
Drittes Kapitel (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls)
Zweiter Abschnitt (Renten, Beihilfen, Abfindungen)
Vierter Unterabschnitt (Abfindung)
(1) Werden Versicherte nach einer Abfindung Schwerverletzte, lebt auf Antrag der Anspruch auf Rente in vollem Umfang wieder auf.
(2) Die Abfindungssumme wird auf die Rente angerechnet, soweit sie die Summe der Rentenbeträge übersteigt, die den Versicherten während des Abfindungszeitraumes zugestanden hätten.
Die Anrechnung hat so zu erfolgen, dass den Versicherten monatlich mindestens die halbe Rente verbleibt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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