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JuraForum.deGesetzeSGB VII§ 75 SGB VII - Abfindung mit einer Gesamtvergütung 

§ 75 SGB VII - Abfindung mit einer Gesamtvergütung

Sozialgesetzbuch

   Drittes Kapitel (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls)
      Zweiter Abschnitt (Renten, Beihilfen, Abfindungen)
         Vierter Unterabschnitt (Abfindung)

Ist nach allgemeinen Erfahrungen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu erwarten, dass nur eine Rente in Form der vorläufigen Entschädigung zu zahlen ist, kann der Unfallversicherungsträger die Versicherten nach Abschluss der Heilbehandlung mit einer Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden.
Nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Gesamtvergütung bestimmt war, wird auf Antrag Rente als vorläufige Entschädigung oder Rente auf unbestimmte Zeit gezahlt, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VII)
    • Sechstes Kapitel (Aufbringung der Mittel)
      • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
        • Siebter Unterabschnitt (Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften)
      • § 177 Begriffsbestimmungen
      • Zweiter Abschnitt (Besondere Vorschriften für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften)
    • § 184b Begriffsbestimmungen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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