JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 75 SGB VII - Abfindung mit einer Gesamtvergütung
Drittes Kapitel (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls)
Zweiter Abschnitt (Renten, Beihilfen, Abfindungen)
Vierter Unterabschnitt (Abfindung)
Ist nach allgemeinen Erfahrungen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu erwarten, dass nur eine Rente in Form der vorläufigen Entschädigung zu zahlen ist, kann der Unfallversicherungsträger die Versicherten nach Abschluss der Heilbehandlung mit einer Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden.
Nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Gesamtvergütung bestimmt war, wird auf Antrag Rente als vorläufige Entschädigung oder Rente auf unbestimmte Zeit gezahlt, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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