( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeSGB VII§ 72 SGB VII - Beginn von Renten 

§ 72 SGB VII - Beginn von Renten

Sozialgesetzbuch

   Drittes Kapitel (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls)
      Zweiter Abschnitt (Renten, Beihilfen, Abfindungen)
         Dritter Unterabschnitt (Beginn, Änderung und Ende von Renten)

(1) Renten an Versicherte werden von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem

(2) Renten an Hinterbliebene werden vom Todestag an gezahlt.
Hinterbliebenenrenten, die auf Antrag geleistet werden, werden vom Beginn des Monats an gezahlt, der der Antragstellung folgt.

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass für Unternehmer, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner und für den Unternehmern im Versicherungsschutz Gleichgestellte Rente für die ersten 13 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt wird.
Die Rente beginnt spätestens am Tag nach Ablauf der 13. Woche, sofern Verletztengeld nicht zu zahlen ist.


Fußnoten:


Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266).



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/sgb-vii/72-beginn-von-renten

© "§ 72 SGB VII - Beginn von Renten" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN