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JuraForum.deGesetzeSGB VII§ 61 SGB VII - Renten für Beamte und Berufssoldaten 

§ 61 SGB VII - Renten für Beamte und Berufssoldaten

Sozialgesetzbuch

   Drittes Kapitel (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls)
      Zweiter Abschnitt (Renten, Beihilfen, Abfindungen)
         Erster Unterabschnitt (Renten an Versicherte)

(1) Die Renten von Beamten, die nach § 82 Abs. 4 berechnet werden, werden nur insoweit gezahlt, als sie die Dienst- oder Versorgungsbezüge übersteigen; den Beamten verbleibt die Rente jedoch mindestens in Höhe des Betrages, der bei Vorliegen eines Dienstunfalls als Unfallausgleich zu gewähren wäre.
Endet das Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit infolge des Versicherungsfalls, wird Vollrente insoweit gezahlt, als sie zusammen mit den Versorgungsbezügen aus dem Dienstverhältnis die Versorgungsbezüge, auf die der Beamte bei Vorliegen eines Dienstunfalls Anspruch hätte, nicht übersteigt.
Die Höhe dieser Versorgungsbezüge stellt die Dienstbehörde fest.
Für die Hinterbliebenen gilt dies entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt für die Berufssoldaten entsprechend.
An Stelle des Unfallausgleichs wird der Ausgleich nach § 85 des Soldatenversorgungsgesetzes gezahlt.



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