JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 6 SGB VII - Freiwillige Versicherung
Erstes Kapitel (Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall)
Zweiter Abschnitt (Versicherter Personenkreis)
(1) Auf schriftlichen Antrag können sich versichern
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste, | ||
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind, | ||
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, | ||
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, | ||
Personen, die ehrenamtlich für Parteien imSinne des Parteiengesetzes tätig sind oderan Ausbildungsveranstaltungen für dieseTätigkeit teilnehmen. |
(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuss binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuss entrichtet worden ist.
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