JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 59 SGB VII - Höchstbetrag bei mehreren Renten
Drittes Kapitel (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls)
Zweiter Abschnitt (Renten, Beihilfen, Abfindungen)
Erster Unterabschnitt (Renten an Versicherte)
(1) Beziehen Versicherte mehrere Renten, so dürfen diese ohne die Erhöhung für schwer Verletzte zusammen zwei Drittel des höchsten der Jahresarbeitsverdienste nicht übersteigen, die diesen Renten zu Grunde liegen.
Soweit die Renten den Höchstbetrag übersteigen, werden sie verhältnismäßig gekürzt.
(2) Haben Versicherte eine Rentenabfindung erhalten, wird bei der Feststellung des Höchstbetrages nach Absatz 1 die der Abfindung zu Grunde gelegte Rente so berücksichtigt, wie sie ohne die Abfindung noch zu zahlen wäre.
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