JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 58 SGB VII - Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit
Drittes Kapitel (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls)
Zweiter Abschnitt (Renten, Beihilfen, Abfindungen)
Erster Unterabschnitt (Renten an Versicherte)
Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind und die Rente zusammen mit dem Arbeitslosengeld oder dem Arbeitslosengeld II nicht den sich aus § 46 Abs. 1 des Neunten Buches ergebenden Betrag des Übergangsgeldes erreicht, wird die Rente längstens für zwei Jahre nach ihrem Beginn um den Unterschiedsbetrag erhöht.
Der Unterschiedsbetrag wird bei dem Arbeitslosengeld II nicht als Einkommen berücksichtigt.
Satz 1 gilt nicht, solange Versicherte Anspruch auf weiteres Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 des Vierten Buches) haben, das zusammen mit der Rente das Übergangsgeld erreicht.
Wird Arbeitslosengeld II nur darlehnsweise gewährt oder erhält der Versicherte nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
Fußnoten:
Satz 1 geändert durch G vom 27. 4. 2002 (BGBl I S. 1467) und 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954). Satz 2 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (a. a. O.). Satz 4 angefügt durch G vom 24. 12. 2003 (a. a. O.), geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453).
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