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JuraForum.deGesetzeSGB VII§ 53 SGB VII - Vorrang der Krankenfürsorge der Reeder 

§ 53 SGB VII - Vorrang der Krankenfürsorge der Reeder

Sozialgesetzbuch (SGB)


   Drittes Kapitel (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls)
      Erster Abschnitt (Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen)
         Siebter Unterabschnitt (Besondere Vorschriften für die Versicherten in der Seefahrt)

(1) Der Anspruch von Versicherten in der Seefahrt auf Leistungen nach diesem Abschnitt ruht, soweit und solange die Reeder ihre Verpflichtung zur Krankenfürsorge nach dem Seemannsgesetz erfüllen. Kommen die Reeder der Verpflichtung nicht nach, kann der Unfallversicherungsträger von den Reedern die Erstattung in Höhe der von ihm erbrachten Leistungen verlangen.

(2) Endet die Verpflichtung der Reeder zur Krankenfürsorge, haben sie hinsichtlich der Folgen des Versicherungsfalls die Krankenfürsorge auf Kosten des Unfallversicherungsträgers fortzusetzen, soweit dieser sie dazu beauftragt.



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