JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 49 SGB VII - Übergangsgeld
Drittes Kapitel (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls)
Erster Abschnitt (Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen)
Sechster Unterabschnitt (Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.
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