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JuraForum.deGesetzeSGB VII§ 39 SGB VII - Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen 

§ 39 SGB VII - Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen

Sozialgesetzbuch (SGB)


   Drittes Kapitel (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls)
      Erster Abschnitt (Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen)
         Vierter Unterabschnitt (Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen)

(1) Neben den in § 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 53 und 54 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und die ergänzenden Leistungen

1.

Kraftfahrzeughilfe,

2.

sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe.

(2) Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden.



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