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JuraForum.deGesetzeSGB VII§ 3 SGB VII - Versicherung kraft Satzung 

§ 3 SGB VII - Versicherung kraft Satzung

Sozialgesetzbuch (SGB)


   Erstes Kapitel (Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall)
      Zweiter Abschnitt (Versicherter Personenkreis)

(1) Die Satzung kann bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.

Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,

2.

Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend,

3.

Personen, die

a)

im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,

b)

im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;

Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,

4.

ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.

Haushaltsführende,

2.

Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,

3.

Personen, die auf Grund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,

4.

Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.



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