JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 27 SGB VII - Umfang der Heilbehandlung
Drittes Kapitel (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls)
Erster Abschnitt (Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen)
Zweiter Unterabschnitt (Heilbehandlung)
(1) Die Heilbehandlung umfasst insbesondere
Erstversorgung, | ||
ärztliche Behandlung, | ||
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, | ||
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, | ||
häusliche Krankenpflege, | ||
Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, | ||
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches. |
(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verloren gegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.
(3) Während einer auf Grund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.
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