JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 218c SGB VII - Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004
Zehntes Kapitel (Übergangsrecht)
(1) Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes vor dem 1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht.
§ 96 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt auch für Renten an Hinterbliebene, die im Anschluss an eine Rente für Versicherte zu zahlen sind, wenn der erstmalige Rentenbeginn dieser Rente vor dem 1. April 2004 liegt.
Fußnoten:
Eingefügt durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3019).
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