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JuraForum.deGesetzeSGB VII§ 218c SGB VII - Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004 

§ 218c SGB VII - Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004

Sozialgesetzbuch

   Zehntes Kapitel (Übergangsrecht)

(1) Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes vor dem 1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht.
§ 96 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt auch für Renten an Hinterbliebene, die im Anschluss an eine Rente für Versicherte zu zahlen sind, wenn der erstmalige Rentenbeginn dieser Rente vor dem 1. April 2004 liegt.


Fußnoten:


Eingefügt durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3019).



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