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JuraForum.deGesetzeSGB VII§ 203 SGB VII - Auskunftspflicht von Ärzten 

§ 203 SGB VII - Auskunftspflicht von Ärzten

Sozialgesetzbuch

   Achtes Kapitel (Datenschutz)
      Zweiter Abschnitt (Datenerhebung und -verarbeitung durch Ärzte)

(1) Ärzte und Zahnärzte, die nicht an einer Heilbehandlung nach § 34 beteiligt sind, sind verpflichtet, dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen Auskunft über die Behandlung, den Zustand sowie über Erkrankungen und frühere Erkrankungen des Versicherten zu erteilen, soweit dies für die Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger Leistungen erforderlich ist.
Der Unfallversicherungsträger soll Auskunftsverlangen zur Feststellung des Versicherungsfalls auf solche Erkrankungen oder auf solche Bereiche von Erkrankungen beschränken, die mit dem Versicherungsfall in einem ursächlichen Zusammenhang stehen können.
§ 98 Abs. 2 Satz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben den Versicherten auf ein Auskunftsverlangen nach Absatz 1 sowie auf das Recht, auf Verlangen über die von den Ärzten übermittelten Daten unterrichtet zu werden, rechtzeitig hinzuweisen.
§ 25 Abs. 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VII)
    • Zweites Kapitel (Prävention)
  • § 24 Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst
    • Neuntes Kapitel (Bußgeldvorschriften)
  • § 209 Bußgeldvorschriften

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Urteile: Vorschriften

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