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JuraForum.deGesetzeSGB VII§ 200 SGB VII - Einschränkung der Übermittlungsbefugnis 

§ 200 SGB VII - Einschränkung der Übermittlungsbefugnis

Sozialgesetzbuch

   Achtes Kapitel (Datenschutz)
      Erster Abschnitt (Grundsätze)

(1) § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Unfallversicherungsträger auch auf ein gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger bestehendes Widerspruchsrecht hinzuweisen hat, wenn dieser nicht selbst zu einem Hinweis nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches verpflichtet ist.

(2) Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; der Betroffene ist außerdem auf sein Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren.



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