JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 2 SGB VII - Versicherung kraft Gesetzes
Erstes Kapitel (Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall)
Zweiter Abschnitt (Versicherter Personenkreis)
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
Beschäftigte, | |||||||||||||||||
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, | |||||||||||||||||
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlasst worden sind, | |||||||||||||||||
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, | |||||||||||||||||
Personen, die
wenn für das Unternehmen eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist. | |||||||||||||||||
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, | |||||||||||||||||
selbstständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, | |||||||||||||||||
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Personen, die selbstständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, | |||||||||||||||||
Personen, die
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Personen, die
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Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen, | |||||||||||||||||
Personen, die
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Personen, die nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers oder des nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, | |||||||||||||||||
Personen, die
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Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oderentsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, | |||||||||||||||||
Pflegepersonen im Sinne des § 19 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und - soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zugute kommen - Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Abs. 4 des Elften Buches). |
(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllungder Schulpflicht auf der Grundlage einerschriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeignetenTrägers im Umfang von durchschnittlich mindestensacht Wochenstunden und für die Dauer vonmindestens sechs Monaten als Freiwillige einenFreiwilligendienst aller Generationen unentgeltlichleisten. Als Träger des Freiwilligendienstes allerGenerationen geeignet sind inländische juristischePersonen des öffentlichen Rechts oder unter § 5Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallendeEinrichtungen zur Förderung gemeinnütziger,mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherungund eine kontinuierliche Begleitung derFreiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung imUmfang von mindestens durchschnittlich 60 Stundenje Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufendeAufzeichnungen zu führen über die bei ihnennach Satz 1 tätigen Personen, die Art und denUmfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. DieAufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre langaufzubewahren.
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer auf Grund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder auf Grund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
Deutsche, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt sind, | |||||||||||
Personen, die
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Personen, die
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Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung odereiner Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen,dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeitzusammenhängenden Gründen, die er nicht zuvertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebersoder der für die Durchführung seines Einsatzesverantwortlichen Einrichtung entzogen ist.Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten aufgesundheitsschädigende oder sonst vom Inlandwesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeitoder dem Einsatz im Ausland zurückzuführensind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbstständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
Verwandte bis zum dritten Grade, | ||
Verschwägerte bis zum zweiten Grade, | ||
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches) |
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.
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