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JuraForum.deGesetzeSGB VII§ 199 SGB VII - Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Unfallversicherungsträger 

§ 199 SGB VII - Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Unfallversicherungsträger

Sozialgesetzbuch

   Achtes Kapitel (Datenschutz)
      Erster Abschnitt (Grundsätze)

(1) Die Unfallversicherungsträger dürfen Sozialdaten nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist.
Ihre Aufgaben sind

(2) Die Sozialdaten dürfen nur für Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verarbeitet oder genutzt werden.
Eine Verwendung für andere Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.

(3) Bei der Feststellung des Versicherungsfalls soll der Unfallversicherungsträger Auskünfte über Erkrankungen und frühere Erkrankungen des Betroffenen von anderen Stellen oder Personen erst einholen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem schädigenden Ereignis oder der schädigenden Einwirkung vorliegen.


Fußnoten:


Absatz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2940).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VII)
    • Siebtes Kapitel (Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten)
      • Zweiter Abschnitt (Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten)
    • § 192 Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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