JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 198 SGB VII - Auskunftspflicht der Grundstückseigentümer
Siebtes Kapitel (Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten)
Zweiter Abschnitt (Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten)
Eigentümer von Grundstücken, die von Unternehmern land- oder forstwirtschaftlich bewirtschaftet werden, haben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft auf Verlangen Auskunft über Größe und Lage der Grundstücke sowie Namen und Anschriften der Unternehmer zu erteilen, soweit dies für die Beitragserhebung erforderlich ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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