JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 196 SGB VII - Mitteilungspflichten der Schiffsvermessungs- und -registerbehörden
Siebtes Kapitel (Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten)
Zweiter Abschnitt (Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten)
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrografie teilt jede Vermessung eines Seeschiffs, die für die Führung von Schiffsregistern und des Internationalen Seeschifffahrtsregisters zuständigen Gerichte und Behörden teilen den Eingang jedes Antrags auf Eintragung eines Seeschiffs sowie jede Eintragung eines Seeschiffs der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft unverzüglich mit.
Entsprechendes gilt für alle Veränderungen und Löschungen im Schiffsregister.
Bei Fahrzeugen, die nicht in das Schiffsregister eingetragen werden, haben die Verwaltungsbehörden und die Fischereiämter, die den Seeschiffen Unterscheidungssignale erteilen, die gleichen Pflichten.
Fußnoten:
Satz 1 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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