JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 194 SGB VII - Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen
Siebtes Kapitel (Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten)
Zweiter Abschnitt (Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten)
Die Seeschiffe, die unter der Bundesflagge in Dienst gestellt werden sollen, haben die Eigentümer bereits nach ihrem Erwerb oder bei Beginn ihres Baus der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft zu melden.
Fußnoten:
Geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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