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JuraForum.deGesetzeSGB VII§ 194 SGB VII - Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen 

§ 194 SGB VII - Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen

Sozialgesetzbuch

   Siebtes Kapitel (Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten)
      Zweiter Abschnitt (Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten)

Die Seeschiffe, die unter der Bundesflagge in Dienst gestellt werden sollen, haben die Eigentümer bereits nach ihrem Erwerb oder bei Beginn ihres Baus der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft zu melden.


Fußnoten:


Geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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