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JuraForum.deGesetzeSGB VII§ 191 SGB VII - Unterstützungspflicht der Unternehmer 

§ 191 SGB VII - Unterstützungspflicht der Unternehmer

Sozialgesetzbuch

   Siebtes Kapitel (Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten)
      Zweiter Abschnitt (Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten)

Die Unternehmer haben die für ihre Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen; das Nähere regelt die Satzung.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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