JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 191 SGB VII - Unterstützungspflicht der Unternehmer
Siebtes Kapitel (Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten)
Zweiter Abschnitt (Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten)
Die Unternehmer haben die für ihre Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen; das Nähere regelt die Satzung.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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