JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 187 SGB VII - Berechnungsgrundsätze
Sechstes Kapitel (Aufbringung der Mittel)
Vierter Abschnitt (Gemeinsame Vorschriften)
Erster Unterabschnitt (Berechnungsgrundsätze)
(1) Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt.
Geldbeträge werden auf zwei Dezimalstellen berechnet.
Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
(2) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird der Wert um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde.
(3) Bei einer Berechnung von Geldbeträgen, für die ausdrücklich ein Betrag in vollem Euro vorgegeben oder bestimmt ist, wird der Betrag nur dann um 1 erhöht, wenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
(4) Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt sich, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum vervielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird.
Dabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalendermonat mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit sieben Tagen gerechnet.
(5) Vor einer Division werden zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt.
Fußnoten:
Absatz 3 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 187 SGB VII - Berechnungsgrundsätze" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum