JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 184c SGB VII - Gemeinsame Tragung der Rentenlasten
Sechstes Kapitel (Aufbringung der Mittel)
Zweiter Abschnitt (Besondere Vorschriften für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften)
Jede Berufsgenossenschaft trägt jährlich Rentenlasten in Höhe des Zweifachen ihrer Neurenten.
Soweit die Rentenlasten die nach Satz 1 zu tragenden Lasten übersteigen, tragen die Berufsgenossenschaften den übersteigenden Betrag nach dem Verhältnis ihrer beitragsbelastbaren Flächenwerte gemeinsam.
Fußnoten:
Eingefügt durch G vom 18. 12. 2007 (BGBl I S. 2984).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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