JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 184 SGB VII - Rücklage
Sechstes Kapitel (Aufbringung der Mittel)
Zweiter Abschnitt (Besondere Vorschriften für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften)
Abweichend von § 172a Abs. 2 wird die Rücklage mindestens in einfacher Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres und höchstens bis zur zweifachen Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres gebildet.
Bis sie diese Höhe erreicht hat, wird ihr jährlich ein Betrag von 0,5 Prozent der Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres zugeführt.
Es gilt § 172a Abs. 4.
Fußnoten:
Neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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