JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 183 SGB VII - Umlageverfahren
Sechstes Kapitel (Aufbringung der Mittel)
Zweiter Abschnitt (Besondere Vorschriften für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften)
(1) Auf die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften finden an Stelle der Vorschriften über das Umlageverfahren aus dem Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.
(2) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung.
Dabei ist sicherzustellen, dass die Ausgleichsumlage nach § 184d unmittelbar beitragswirksam wird; eine Beschränkung auf bestimmte Gruppen von Unternehmen ist unter Berücksichtigung des Beitragsmaßstabes zulässig.
(3) Landwirtschaftlichen Unternehmern, für die versicherungsfreie Personen oder Personen tätig sind, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind, wird auf Antrag eine Beitragsermäßigung bewilligt.
Das Nähere bestimmt die Satzung.
(4) Die Satzung kann bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen landwirtschaftliche Unternehmer kleiner Unternehmen mit geringer Unfallgefahr ganz oder teilweise von Beiträgen befreit werden.
(5) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft teilt den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit.
Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten der Unternehmer nur dann aufzuheben, wenn
die Veranlagung des Unternehmens nachträglich geändert wird,
eine im Laufe des Kalenderjahres eingetretene Änderung des Unternehmens nachträglich bekannt wird,
die Feststellung der Beiträge auf unrichtigen Angaben des Unternehmers oder wegen unterlassener Angaben des Unternehmers auf einer Schätzung beruht.
(5a) Zur Sicherung des Beitragsaufkommens sollen die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben.
Für die Zahlung der Vorschüsse sollen mindestens drei Fälligkeitstermine festgelegt werden.
Die Satzung regelt das Nähere zur Fälligkeit der Beiträge und Vorschüsse sowie zum Verfahren der Zahlung.
(5b) Der Beitrag und die Vorschüsse sollen im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen werden.
(6) Die Unternehmer haben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über die Unternehmens-, Arbeits- und Lohnverhältnisse Auskunft zu geben, soweit dies für die Beitragsberechnung von Bedeutung ist; die Einzelheiten bestimmt die Satzung.
§ 166 Absatz 1 gilt entsprechend; die Prüfungsabstände bestimmt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft.
Soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig machen, kann die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft eine Schätzung vornehmen.
Die Unternehmer sollen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Ermächtigung zum Einzug des Beitrags und der Vorschüsse erteilen.
Fußnoten:
Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309).
Absatz 5 Satz 2 geändert durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130).
Absätze 5a und 5b eingefügt durch G vom 18. 12. 2007 (BGBl I S. 2984).
Absatz 6 Satz 1 geändert, Satz 2 neugefasst und Satz 3 eingefügt durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127); bisheriger Satz 3 wurde Satz 4. Satz 4 angefügt durch G vom 18. 12. 2007 (BGBl I S. 2984).
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