JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 180 SGB VII - Freibeträge, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht
Sechstes Kapitel (Aufbringung der Mittel)
Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Siebter Unterabschnitt (Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften)
(1) Bei der Anwendung des § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgröße(Anm.*) des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird.
Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet.
(2) Außer Betracht bleiben ferner die Entgeltsummen von Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sowie von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen.
Fußnoten:
Neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130).
(1)Vgl. Zu § 18 SGB IV.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 180 SGB VII - Freibeträge, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum