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JuraForum.deGesetzeSGB VII§ 178 SGB VII - Gemeinsame Tragung der Rentenlasten 

§ 178 SGB VII - Gemeinsame Tragung der Rentenlasten

Sozialgesetzbuch

   Sechstes Kapitel (Aufbringung der Mittel)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
         Siebter Unterabschnitt (Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften)

(1) Jede Berufsgenossenschaft trägt jährlich Rentenlasten in Höhe des 5,5fachen ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle und des 3,4fachen ihrer mit dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten.
Die in Satz 1 genannten Werte sind neu festzusetzen, wenn die Summe der Rentenwerte von dem 5,5fachen aller Neurenten für Arbeitsunfälle oder dem 3,4fachen aller Neurenten für Berufskrankheiten um mehr als 0,2 abweicht.
Die Festsetzung gilt für höchstens sechs Kalenderjahre.
Die Werte sind erstmals für das Ausgleichsjahr 2014 neu festzusetzen.

(2) Soweit die Rentenlasten für Arbeitsunfälle die nach Absatz 1 zu tragenden Lasten übersteigen, tragen die Berufsgenossenschaften den übersteigenden Betrag nach folgender Maßgabe gemeinsam:

(3) Soweit die Rentenlasten für Berufskrankheiten die nach Absatz 1 zu tragenden Lasten übersteigen, tragen die Berufsgenossenschaften den übersteigenden Betrag nach folgender Maßgabe gemeinsam:


Fußnoten:


Neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VII)
    • Fünftes Kapitel (Organisation)
      • Erster Abschnitt (Unfallversicherungsträger)
    • § 118 Vereinigung von Berufsgenossenschaften
    • Sechstes Kapitel (Aufbringung der Mittel)
      • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
        • Zweiter Unterabschnitt (Beitragshöhe)
      • § 153 Berechnungsgrundlagen
        • Siebter Unterabschnitt (Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften)
      • § 179 Sonderregelung bei außergewöhnlicher Belastung
      • § 180 Freibeträge, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht
      • § 181 Durchführung des Ausgleichs
    • Zehntes Kapitel (Übergangsrecht)
  • § 220 Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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