JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 178 SGB VII - Gemeinsame Tragung der Rentenlasten
Sechstes Kapitel (Aufbringung der Mittel)
Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Siebter Unterabschnitt (Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften)
(1) Jede Berufsgenossenschaft trägt jährlich Rentenlasten in Höhe des 5,5fachen ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle und des 3,4fachen ihrer mit dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten.
Die in Satz 1 genannten Werte sind neu festzusetzen, wenn die Summe der Rentenwerte von dem 5,5fachen aller Neurenten für Arbeitsunfälle oder dem 3,4fachen aller Neurenten für Berufskrankheiten um mehr als 0,2 abweicht.
Die Festsetzung gilt für höchstens sechs Kalenderjahre.
Die Werte sind erstmals für das Ausgleichsjahr 2014 neu festzusetzen.
(2) Soweit die Rentenlasten für Arbeitsunfälle die nach Absatz 1 zu tragenden Lasten übersteigen, tragen die Berufsgenossenschaften den übersteigenden Betrag nach folgender Maßgabe gemeinsam:
30 Prozent nach dem Verhältnis ihrer mit dem Freistellungsfaktor gewichteten Neurenten für Arbeitsunfälle und
70 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitsentgelte ihrer Versicherten.
(3) Soweit die Rentenlasten für Berufskrankheiten die nach Absatz 1 zu tragenden Lasten übersteigen, tragen die Berufsgenossenschaften den übersteigenden Betrag nach folgender Maßgabe gemeinsam:
30 Prozent nach dem Verhältnis ihrer mit dem Produkt aus Freistellungs- und Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten und
70 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitsentgelte ihrer Versicherten.
Fußnoten:
Neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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