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JuraForum.deGesetzeSGB VII§ 172b SGB VII - Verwaltungsvermögen 

§ 172b SGB VII - Verwaltungsvermögen

Sozialgesetzbuch

   Sechstes Kapitel (Aufbringung der Mittel)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
         Fünfter Unterabschnitt (Betriebsmittel, Rücklage und Verwaltungsvermögen)

(1) Das Verwaltungsvermögen des Unfallversicherungsträgers umfasst

soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben des Unfallversicherungsträgers erforderlich sind.
Mittel für den Erwerb, die Errichtung, die Erweiterung und den Umbau von Immobilien der Eigenbetriebe sowie der durch Beteiligungen oder Darlehen geförderten gemeinnützigen Einrichtungen der Unfallversicherungsträger oder anderer gemeinnütziger Träger dürfen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung aufgewendet werden, dass diese Vorhaben auch unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs aller Unfallversicherungsträger erforderlich sind.

(2) Als Verwaltungsvermögen gelten auch sonstige Vermögensanlagen aufgrund rechtlicher Verpflichtung oder Ermächtigung, soweit sie nicht den Betriebsmitteln oder der Rücklage zuzuordnen sind.


Fußnoten:


Eingefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VII)
    • Sechstes Kapitel (Aufbringung der Mittel)
      • Dritter Abschnitt (Besondere Vorschriften für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand)
    • § 185 Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen
    • § 186 Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes

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