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JuraForum.deGesetzeSGB VII§ 172 SGB VII - Betriebsmittel 

§ 172 SGB VII - Betriebsmittel

Sozialgesetzbuch

   Sechstes Kapitel (Aufbringung der Mittel)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
         Fünfter Unterabschnitt (Betriebsmittel, Rücklage und Verwaltungsvermögen)

(1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden

(2) Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang bereitzuhalten und im Übrigen so liquide anzulegen, dass sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke verfügbar sind.
Sie dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen.


Fußnoten:


Neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VII)
    • Sechstes Kapitel (Aufbringung der Mittel)
      • Dritter Abschnitt (Besondere Vorschriften für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand)
    • § 185 Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen
    • § 186 Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes
    • Zehntes Kapitel (Übergangsrecht)
  • § 219a Betriebsmittel, Rücklage, Altersrückstellungen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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