JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 168 SGB VII - Beitragsbescheid
Sechstes Kapitel (Aufbringung der Mittel)
Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Vierter Unterabschnitt (Umlageverfahren)
(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit.
(2) Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn
die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird,
der Lohnnachweis unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist,
die Anmeldung nach § 157 Abs. 6 unrichtige oder unvollständige Angaben enthält oder unterblieben ist.
Wird der Beitragsbescheid aufgrund der Feststellungen einer Prüfung nach § 166 Abs. 2 aufgehoben, bedarf es nicht einer Anhörung durch den Unfallversicherungsträger nach § 24 des Zehnten Buches, soweit die für die Aufhebung erheblichen Tatsachen in der Prüfung festgestellt worden sind und der Arbeitgeber Gelegenheit hatte, gegenüber dem Rentenversicherungsträger hierzu Stellung zu nehmen.
(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages.
(4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist.
Fußnoten:
Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130). Satz 2 angefügt durch G vom 30. 10. 2008 (a. a. O.).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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