JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 164 SGB VII - Beitragsvorschüsse und Sicherheitsleistungen
Sechstes Kapitel (Aufbringung der Mittel)
Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Dritter Unterabschnitt (Vorschüsse und Sicherheitsleistungen)
(1) Zur Sicherung des Beitragsaufkommens können die Unfallversicherungsträger Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben.
(2) Die Unfallversicherungsträger können bei einem Wechsel der Person des Unternehmers oder bei Einstellung des Unternehmens eine Beitragsabfindung oder auf Antrag eine Sicherheitsleistung festsetzen.
Das Nähere bestimmt die Satzung.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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