JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 159 SGB VII - Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen
Sechstes Kapitel (Aufbringung der Mittel)
Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Zweiter Unterabschnitt (Beitragshöhe)
(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen.
Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.
(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind.
Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.
Fußnoten:
Absatz 2 neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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