JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 155 SGB VII - Beiträge nach der Zahl der Versicherten
Sechstes Kapitel (Aufbringung der Mittel)
Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Zweiter Unterabschnitt (Beitragshöhe)
Die Satzung kann bestimmen, dass die Beiträge nicht nach Arbeitsentgelten, sondern nach der Zahl der Versicherten unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken berechnet werden.
Grundlage für die Ermittlung der Gefährdungsrisiken sind die Leistungsaufwendungen.
§ 157 Abs. 5 und § 158 Abs. 2 gelten entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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