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JuraForum.deGesetzeSGB VII§ 155 SGB VII - Beiträge nach der Zahl der Versicherten 

§ 155 SGB VII - Beiträge nach der Zahl der Versicherten

Sozialgesetzbuch

   Sechstes Kapitel (Aufbringung der Mittel)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
         Zweiter Unterabschnitt (Beitragshöhe)

Die Satzung kann bestimmen, dass die Beiträge nicht nach Arbeitsentgelten, sondern nach der Zahl der Versicherten unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken berechnet werden.
Grundlage für die Ermittlung der Gefährdungsrisiken sind die Leistungsaufwendungen.
§ 157 Abs. 5 und § 158 Abs. 2 gelten entsprechend.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VII)
    • Sechstes Kapitel (Aufbringung der Mittel)
      • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
        • Zweiter Unterabschnitt (Beitragshöhe)
      • § 154 Berechnungsgrundlagen in besonderen Fällen
        • Vierter Unterabschnitt (Umlageverfahren)
      • § 166 Auskunftspflicht der Unternehmer und Beitragsüberwachung
      • Dritter Abschnitt (Besondere Vorschriften für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand)
    • § 186 Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes

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