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JuraForum.deGesetzeSGB VII§ 154 SGB VII - Berechnungsgrundlagen in besonderen Fällen 

§ 154 SGB VII - Berechnungsgrundlagen in besonderen Fällen

Sozialgesetzbuch

   Sechstes Kapitel (Aufbringung der Mittel)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
         Zweiter Unterabschnitt (Beitragshöhe)

(1) Berechnungsgrundlage für die Beiträge der kraft Gesetzes versicherten selbstständig Tätigen, der kraft Satzung versicherten Unternehmer, Ehegatten und Lebenspartner und der freiwillig Versicherten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist an Stelle der Arbeitsentgelte der kraft Satzung bestimmte Jahresarbeitsverdienst (Versicherungssumme).
Beginnt oder endet die Versicherung im Laufe eines Kalenderjahres, wird der Beitragsberechnung nur ein entsprechender Teil des Jahresarbeitsverdienstes zu Grunde gelegt.
Für die Berechnung der Beiträge der freiwillig Versicherten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt § 155 entsprechend.
Die Beiträge werden für volle Monate erhoben.

(2) Soweit bei der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft für das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen Durchschnittssätze gelten, sind diese maßgebend.
Die Satzung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft kann bestimmen, dass der Beitragsberechnung der Jahresarbeitsverdienst von Versicherten, die nicht als Kapitän, Besatzungsmitglied oder sonst im Rahmen des Schiffsbetriebes tätig sind, nur zum Teil zu Grunde gelegt wird.

(3) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind in den Fällen des § 152 Absatz 3 der für diesen Personenkreis erforderliche Finanzbedarf und das Arbeitsentgelt der Versicherten der Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.


Fußnoten:


Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266) und 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3299). Satz 3 eingefügt durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.); bisheriger Satz 3 wurde Satz 4.


Absatz 2 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).


Absatz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) (1. 1. 2012).



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