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JuraForum.deGesetzeSGB VII§ 151 SGB VII - Beitragserhebung bei überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Diensten 

§ 151 SGB VII - Beitragserhebung bei überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Diensten

Sozialgesetzbuch

   Sechstes Kapitel (Aufbringung der Mittel)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
         Erster Unterabschnitt (Beitragspflicht)

Die Mittel für die Einrichtungen nach § 24 werden von den Unternehmern aufgebracht, die diesen Einrichtungen angeschlossen sind.
Die Satzung bestimmt das Nähere über den Maßstab, nach dem die Mittel aufzubringen sind, und über die Fälligkeit.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VII)
    • Sechstes Kapitel (Aufbringung der Mittel)
      • Dritter Abschnitt (Besondere Vorschriften für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand)
    • § 185 Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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